Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 639/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 23Artikel eins, Paragraph 23
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
VI. ABSCHNITTrömisch sechs. ABSCHNITT
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Übergangsbestimmungen
§ 23. (1) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bewilligungen bleiben aufrecht.Paragraph 23, (1) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bewilligungen bleiben aufrecht.
(2)Absatz 2,Falls durch den Betrieb von Funkanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt wurden, Störungen im Betrieb von Funkanlagen auftreten, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt wurden, kann das Fernmeldebüro alle erforderlichen technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Behebung der Störung unter Abwägung der Bedeutung des jeweiligen Dienstes und des wirtschaftlich vertretbaren Aufwandes anordnen.
Dokumentnummer
NOR12155872
Alte Dokumentnummer
N9199530581L